Gebühren während Praktikum/Diplomarbeit?

Themen zu Organisation und Verwaltung des Studiums ohne Semesterzuordnung (Bitte hier keine fachlichen Themen einstellen sowie keine organisatorischen Fragen, die in direktem und unmittelbaren Zusammenhang zu bestimmten Lehrveranstaltungen stehen.)

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Gebühren während Praktikum/Diplomarbeit?

Beitrag von HerrSultan » Di, 01. Aug. 06, 10:58

Werden die kommenden Studiengebühren eigentlich auch während der letzten zwei Semester fällig, in denen ich nur mein Fachpraktikum mache und meine Diplomarbeit schreibe?

Ulf
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Beitrag von Ulf » Di, 01. Aug. 06, 11:02

Also während Diplomarbeit wohl schon.
Während des Fachpraktikums bisher nicht, weil Du dich ja beurlauben lassen kannst.
Nach der neuen Immatrikulationsordnung kann man sich aber während des Fachpraktikums nicht mehr beurlauben lassen, also werden auch hier Gebühren fällig.
Ein weiterer Grund, wieso die Tatsache, dass die neue Ordnung für alle Studenten gelten soll, nicht hinnehmbar ist.

Im Hamburgischen Hochschulgesetz ist die Möglichkeit vorgesehen, dass Hochschulen die Studenten, die ein in der Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren, von der Gebührenpflicht befreien.
Die TUHH macht von dieser Möglichkeit aber offenbar keinen Gebrauch.

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Beitrag von HerrSultan » Di, 01. Aug. 06, 11:16

Dann finde ich hoffentlich einen gut bezahlten Praktikumsplatz... :roll:

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Beitrag von WilliamFroude » Di, 01. Aug. 06, 14:47

Generell zahlst du natürlich für jedes Semester in dem du immatrikuliert bist.

Die meisten TU-Studiengänge machen ja nicht wirklich ein praktisches SEMESTER. Von daher macht es vielleicht auch nicht so viel Sinn, sich für ein ganzes Semester (=6 Monate) beurlauben zu lassen, um 3 Monate Praktikum zu machen....

Soweit ich weiß, musst du aber NICHT mehr immatrikuliert sein, um nur noch deine Diplomarbeit zu schreiben. Das solltest du aber lieber mit dem Prüfungsamt abklären.
Würde mich auch interessieren, was die sagen.

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Beitrag von HerrSultan » Di, 01. Aug. 06, 15:10

Naja, es wird ja wahrscheinlich eher so laufen, daß man nach Abschluß aller Prüfungen das Praktikum macht (18 Wochen) und danach gleich mit der Abschlußarbeit anfängt, ohne noch den Beginn des nächsten Semesters abzuwarten.
Naja vielleicht muß ich da wirklich nochmal nachfragen. Aber ein bisschen Zeit hab ich ja eh noch. ;)

Gast

Beitrag von Gast » Fr, 05. Jan. 07, 08:24

hab zu dem Thema was gepostet unter
http://forum.tu-talking.de/viewtopic.php?t=6035

janosh
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Beitrag von janosh » Fr, 05. Jan. 07, 11:46

Hallo zusammen,

ich hatte die Möglichkeit, mich in meinem letzten Semester von den Studiengebühren befreien zu lassen. Eigentlich hätte ich Langzeitstudiengebühren zahlen müssen, weil ich nach dem Zivildienst erst ein anderes Studium angefangen hatte und die Semester an der TUHH auf die Studiendauer angerechnet wurden. Ich musste dafür einen schriftlichen Antrag beim Studierendensekretariat stellen, dann hat es ohne Probleme geklappt.

Grüße, Jan

beta
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Beitrag von beta » Sa, 06. Jan. 07, 11:16

Wird ein abgebrochenes Erststudium auch mit angerechnet, wenn man in beiden Studien zusammen die Grenze erreicht (20 Sem.), ab die man neuerdings rausgeschmissen werden kann? Würe man ein Erststudium kurz vor dem Abschluss abbrechen und braucht man im 2. Studium etwas mehr als Regelstudienzeit, dann könnte dieser Fall ja durchaus eintreten.

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Beitrag von WilliamFroude » Sa, 06. Jan. 07, 14:52

beta hat geschrieben:Wird ein abgebrochenes Erststudium auch mit angerechnet, wenn man in beiden Studien zusammen die Grenze erreicht (20 Sem.), ab die man neuerdings rausgeschmissen werden kann?
Die Regelung hierzu in der neuen Immatrikulationsordnung der TUHH bezieht sich auf §42 des Hamburger Hochschulgesetzes mit (fast) gleichem Wortlaut:

Die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass Studierende exmatrikuliert werden können, wenn ihre Studienzeit mehr als das Doppelte der Regelstudienzeit des Studiengangs beträgt, für den sie immatrikuliert sind.

Auch wenn es hier nicht explizit steht, ergibt sich nur eine sinnvolle Auslegung, wenn man davon ausgeht, dass nur die Studienzeit des aktuellen Studiengangs berücksichtigt wird.
Schließlich ist auch nur die Regelstudienzeit dieses Studiengangs der Maßstab an dem gemessen wird - Regelstudienzeiten evtl. vorhergehender Studiengänge werden ausdrücklich nicht berücksichtigt.

Sollte die Verwaltung dies dennoch anders interpretieren, so bestehen sicherlich gute Chancen auf einen erfolgreichen Widerspruch, zumal es sich in diesem Fall bei der Zwangsexmatrikulation nur um eine Kann-Regel handelt.

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