Prüfungsanmeldungen & Fristen: Sonntage, Feiertage etc.

Themen zu Organisation und Verwaltung des Studiums ohne Semesterzuordnung (Bitte hier keine fachlichen Themen einstellen sowie keine organisatorischen Fragen, die in direktem und unmittelbaren Zusammenhang zu bestimmten Lehrveranstaltungen stehen.)

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Fabulus
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Prüfungsanmeldungen & Fristen: Sonntage, Feiertage etc.

Beitrag von Fabulus » Di, 12. Jan. 16, 16:47

Was passiert eigentlich, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fällt? Endet die Frist dann erst mit dem nächsten Werktag? Auch bei Prüfungsanmeldungen? Immerhin ist am Sonntag z.B. das Gebäude abgeschlossen, in dem der potentielle Briefkasten oder die Box zum Einwurf bereit steht. Außerdem ist keiner der Angestellten anwesend bzw. vor Ort.

Zufällig Hobbyjuristen hier?

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Milton
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Beitrag von Milton » Mi, 13. Jan. 16, 13:39

Hallo,

aus "Einführung in das Recht" weiß ich, dass es dort eine klare Gesetzgebung nach § 193 BGB gibt:

"Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag."

Also endet die Frist in diesem Fall erst mit Ablauf des Montages.

Gruß,
Milton

deleteme
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Beitrag von deleteme » Mi, 13. Jan. 16, 15:34

Und nun die Millionenfrage :!:

Weiß auch das Prüfungsamt davon? :lol: :lol: :lol: :hitwall:

noise
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Re: Prüfungsanmeldungen & Fristen: Sonntage, Feiertage e

Beitrag von noise » Mi, 13. Jan. 16, 19:36

Fabulus hat geschrieben: Immerhin ist am Sonntag z.B. das Gebäude abgeschlossen, in dem der potentielle Briefkasten oder die Box zum Einwurf bereit steht. Außerdem ist keiner der Angestellten anwesend bzw. vor Ort.
Der Pförtner ist da. Der Briefkasten hängt außen am Gebäude E.

Ansonsten siehe BGB

Haspirin
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Beitrag von Haspirin » So, 24. Jan. 16, 21:33

Milton hat geschrieben:Hallo,

aus "Einführung in das Recht" weiß ich, dass es dort eine klare Gesetzgebung nach § 193 BGB gibt:

"Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag."

Also endet die Frist in diesem Fall erst mit Ablauf des Montages.

Gruß,
Milton
Genau so ist es und auch das Amt weiß das.

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