Pflichtpraktium / freiwilliges Praktikum
Moderator: (M) Mod.-Team Allgemein
Pflichtpraktium / freiwilliges Praktikum
Moin,
Im Bachloer braucht man ja das 6 wöchige Fachpraktikum. Ich habe jetzt eine Stelle, die ist aber deutlich länger als 6 Wochen. Zählt das ganze dann trotzdem noch als Pflichtpraktikum? Weil Steuerlich macht das einen großen Unterschied, ob das ganze als freiwilliges Praktikum oder Pflichtpraktikum gilt.
Gruß
Im Bachloer braucht man ja das 6 wöchige Fachpraktikum. Ich habe jetzt eine Stelle, die ist aber deutlich länger als 6 Wochen. Zählt das ganze dann trotzdem noch als Pflichtpraktikum? Weil Steuerlich macht das einen großen Unterschied, ob das ganze als freiwilliges Praktikum oder Pflichtpraktikum gilt.
Gruß
Re: Pflichtpraktium / freiwilliges Praktikum
Nein.Lachs hat geschrieben:Zählt das ganze dann trotzdem noch als Pflichtpraktikum?
Inwiefern macht das denn steuerlich einen Unterschied? Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass dort differenziert wird.Lachs hat geschrieben:Weil Steuerlich macht das einen großen Unterschied, ob das ganze als freiwilliges Praktikum oder Pflichtpraktikum gilt.
Die Frage ist in meinen Augen nur wichtig für die Sozialversicherung. Bei Pflichtpraktika besteht nämlich keine Sozialversicherungspflicht, bei freiwilligen Praktika dagegen schon.
PS: Noch als Tipp: Das nächste Mal den Studiengang nennen, um den es geht.
- HerrSultan
- Exzellenter Poster
- Beiträge: 3115
- Registriert: Mo, 07. Okt. 02, 13:12
- Wohnort: Hamburg-Altona
- Kontaktdaten:
Das macht einen Unterschied, weil man für die Pflichtpraktikumszeit keine Steuern zahlen muß, falls man über den Freibetrag kommt. Wenn man sonst als Werkstudent arbeitet, kann das sonst schonmal passieren.
Mein Pflichtpraktikum war auch länger als die 18 vorgeschriebenen Wochen, allerdings nur 2 Wochen zusätzlich. Das war dann aber auch komplett als Pflichtpraktikum angemeldet. Dazu musste ich für die Firma sogar extra eine Bestätigung vom wenig erfreuten Praktikantenamt einfordern.
Auf der Bestätigung stand dann aber auch interessanterweise ein "mindestens 18 Wochen", wenn ich mich recht erinnere. In der Praktikantenordnung stand das nicht.
Mein Pflichtpraktikum war auch länger als die 18 vorgeschriebenen Wochen, allerdings nur 2 Wochen zusätzlich. Das war dann aber auch komplett als Pflichtpraktikum angemeldet. Dazu musste ich für die Firma sogar extra eine Bestätigung vom wenig erfreuten Praktikantenamt einfordern.
Auf der Bestätigung stand dann aber auch interessanterweise ein "mindestens 18 Wochen", wenn ich mich recht erinnere. In der Praktikantenordnung stand das nicht.
Kannst Du das vielleicht noch mal näher erklären? Ich nehme an, Du meinst den Grundfreibetrag, oder? Jeder Euro zu versteuerndes Einkommen oberhalb des Grundfreibetrages muss doch versteuert werden, da spielt es doch keine Rolle, wann genau im Kalenderjahr das Geld verdient wurde, oder!?HerrSultan hat geschrieben:Das macht einen Unterschied, weil man für die Pflichtpraktikumszeit keine Steuern zahlen muß, falls man über den Freibetrag kommt.
- HerrSultan
- Exzellenter Poster
- Beiträge: 3115
- Registriert: Mo, 07. Okt. 02, 13:12
- Wohnort: Hamburg-Altona
- Kontaktdaten:
Ich meine irgendwie gelesen zu haben, daß die Einnahmen aus dem Pflichtpraktikum steuerfrei sind, weil sie zur Ausbildung gehören und man sie ja quasi bekommen "muß"... Oder andersrum sind freiwillige Praktika steuerpflichtig, es sei denn, man bleibt unter der 400€-Grenze.
Was man auf jeden Fall bei einem freiwilligen Praktikum im Gegensatz zum Pflichtpraktikum nicht zahlen muß, ist die Sozialversicherung. Bei einem Pflichtpraktikum zahlt man keine Sozialversicherungsbeträge, sonst 9.5%, wenn man (hoffentlich) über 400€ Vergütung bekommt.
Kann aber auch gut sein, daß ich da was durcheinander gebracht hab...
Was man auf jeden Fall bei einem freiwilligen Praktikum im Gegensatz zum Pflichtpraktikum nicht zahlen muß, ist die Sozialversicherung. Bei einem Pflichtpraktikum zahlt man keine Sozialversicherungsbeträge, sonst 9.5%, wenn man (hoffentlich) über 400€ Vergütung bekommt.
Kann aber auch gut sein, daß ich da was durcheinander gebracht hab...
Für Tätigkeiten die im Rahmen des Studiums vorgeschrieben sind (Praktikum/Diplom-/Studienarbeiten) besteht, weil sie Teil des Studiums sind, keine Sozialversicherungspflicht (d.h. weder du noch der Arbeitgeber zahlen in die Sozialversicherungssysteme ein). Die erhaltene "Aufwandsentschädigung" muss allerdings in der Einkommenssteuer-Erklärung (die man natürlich nur macht, wenn man über das ganze Jahr gesehen dann über den Grundfreibetrag von 8004 EUR kommt) als Einkommen angegeben werden.
Macht man etwas freiwillig (Praktikum/Hiwi/Werksstudent) gilt dies als "Beschäftigungsverhältnis". Je nach Höhe des Bruttoverdienstes sind dann Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuern abzuführen.
Fazit:
Die Firma hat stets ein Interesse daran, die Tätigkeit des Studenten als Teil des Studiums zu verstehen, da sie faktisch Geld spart.
Der Student hat ein Interesse daran seine Tätigkeit als "Beschäftigungsverhältnis" eingestuft zu bekommen, da er Rentenversicherungsansprüche erwirbt.
Die tatsächliche Einstufung muss auf Basis des Sozialgesetzbuches erfolgen: Geht die Tätigkeit des Studenten über das für das Studium erforderliche Maß hinaus, so wird der erforderliche Teil als Teil des Studiums angesehen, der darüber hinaus gehende Teil als Beschäftigungsverhältnis.
Macht man etwas freiwillig (Praktikum/Hiwi/Werksstudent) gilt dies als "Beschäftigungsverhältnis". Je nach Höhe des Bruttoverdienstes sind dann Sozialversicherungsbeiträge sowie Steuern abzuführen.
Fazit:
Die Firma hat stets ein Interesse daran, die Tätigkeit des Studenten als Teil des Studiums zu verstehen, da sie faktisch Geld spart.
Der Student hat ein Interesse daran seine Tätigkeit als "Beschäftigungsverhältnis" eingestuft zu bekommen, da er Rentenversicherungsansprüche erwirbt.
Die tatsächliche Einstufung muss auf Basis des Sozialgesetzbuches erfolgen: Geht die Tätigkeit des Studenten über das für das Studium erforderliche Maß hinaus, so wird der erforderliche Teil als Teil des Studiums angesehen, der darüber hinaus gehende Teil als Beschäftigungsverhältnis.
Ok also sind wir uns einig, dass die Vergütung in jedem Fall zum steuerpflichtigen Einkommen gehört, eine Sozialversicherungspflicht aber nur bei freiwilligen Praktika besteht.
Dass es unbedingt im eigenen Interesse ist, dass Praktikum (bei gleichem Stundenlohn) sozialversicherungsrechtlich als freiwilliges Praktikum gelten zu lassen, da man dadurch Rentenansprüche erwirbt, kann man sicher auch anders sehen. Denn neben den Arbeitgeberbeiträgen werden dann ja auch Arbeitnehmeranteile (bis zu 20%) vom Bruttogehalt abgezogen, während beim Pflichtpraktikum Brutto = Netto gilt. Und die meisten Studenten dürften wohl eher an einem etwas höheren Nettogehalt interessiert sein, anstatt später 2 Euro mehr Rente im Monat zu bekommen. Ich will das nicht gut heißen, aber ich nehme mal an, dass die meisten Leute die Brutto=Netto-Variante bevorzugen würden, wenn sie wählen könnten.
Dass es unbedingt im eigenen Interesse ist, dass Praktikum (bei gleichem Stundenlohn) sozialversicherungsrechtlich als freiwilliges Praktikum gelten zu lassen, da man dadurch Rentenansprüche erwirbt, kann man sicher auch anders sehen. Denn neben den Arbeitgeberbeiträgen werden dann ja auch Arbeitnehmeranteile (bis zu 20%) vom Bruttogehalt abgezogen, während beim Pflichtpraktikum Brutto = Netto gilt. Und die meisten Studenten dürften wohl eher an einem etwas höheren Nettogehalt interessiert sein, anstatt später 2 Euro mehr Rente im Monat zu bekommen. Ich will das nicht gut heißen, aber ich nehme mal an, dass die meisten Leute die Brutto=Netto-Variante bevorzugen würden, wenn sie wählen könnten.
In meinem Fall hat die Firma im freiwilligen Teil des Praktikums das Bruttoentgelt so weit erhöht, das Netto wieder etwa das gleiche rauskam.
Aber wie gesagt: Man kann sich eh nicht aussuchen wie berechnet wird. Ausschlaggebend ist, was in der Prüfungs- und/oder Studienordnung als "Pflicht" gefordert wird.
Aber wie gesagt: Man kann sich eh nicht aussuchen wie berechnet wird. Ausschlaggebend ist, was in der Prüfungs- und/oder Studienordnung als "Pflicht" gefordert wird.