Vielleicht könnte jemand Rechtsabteilung der TUHH dazu überreden, etwas dazu zu sagen? Mein Senf dazu (Achtung, eigene Meinung):
Ulf hat geschrieben: [...]
Der Urheber eines Werkes ist der Schöpfer und der Urheber hat das ausschließliche Recht, über das Einräumen von Nutzungsrechten zu entscheiden. Ob der Student dabei Betreut wurde, ist egal, denn i.d.R. werden studentische Arbeiten an der Uni nicht bezahlt. Somit gehen keine Nutzungsrechte automatisch an die Universität/das Insitut/den Betreuer/den Prof über.
Ein Prof prüft, weil er gesetzlich dazu verpflichtet ist und vom Staat dafür besoldet wird. Ein Betreuuer betreut, weil er vom Prof dazu bestellt ist und dafür bezahlt wird. Im Falle einer Bachelorarbeit, ist der betreuuende WiMi sogar häufig Zweitprüfer (Amtsträger). Dem Studenten zu erklären, dass er nur dann ein interessantes Thema bekommt, wenn er die Nutzungsrechte abgibt, wäre schon ein klarer Fall von Vorteilsannahme. Denn hierdurch würde eine Zweiklassengesellschaft entstehen: Nur der Student der für ein Thema "bezahlt", bekommt es. Alle anderen bekommen ein 0815 Thema. Deshalb ist es nur verständlich, dass der Student durch das Strafrecht vor dieser Forderung geschützt wird (das Strafrecht ist nämlich eigentlich ein Schutzrecht).
Das alles heißt natürlich nicht, dass ein Student prinzipiell auf jeder Veröffentlichung genannt werden muss. Es gibt unterschiedliche Arten, wie eine Studentische Arbeit genutzt werden kann und nicht alle werden durch das Urheberrecht geschützt:
1. Eine reine wissenschaftliche Erkenntnis (z.Bsp. Mathematische Zusammenhänge wie E=MC^2) lassen sich nicht urheberrechtlich schützen, da das Urheberrecht nur die konkrete Darstellung schützt. Ein Prof/Betreuer könne solch eine wissenschaftliche Erkenntnis einfach in eine Veröffentlichung übernehmen, sofern er sich an die korrekte Zitation hält. Dafür muss der Student nicht gefragt werden und es ist auch keine Schriftliche Rechteübertragung notwendig.
2. Experimentell erhobene Daten lassen sich, genau wie eine wissenschaftliche Erkenntnis, nicht durch das Urheberrecht schützen. Es gilt wieder die gleiche Argumentation: Messwerte sind keine konkrete Darstellung. Hierbei geht es allerdings um die "Rohdaten", d.h. in einer völlig unbehandelten Form. Wenn mit den Daten schon irgendetwas "höheres" angestellt (Aufwendige Auswertung, Modellierung) wurde, fällt dies unter Umständen schon unter Punkt 3.. Aber: eine reine Liste von Messwerten gehört dem Studenten nicht, nur weil er sie gemessen hat. Die Messungen erfolgen ohnehin idR mit Ausstattung und Geräten der Universität. Messwerte in Rohrform können also auch vom Betreuer verwendet werden, ohne dass der Student um Einverständnis gefragt werden muss. Es gelten natürlich auch hier die regeln der Zitation.
3. Vieles, was über die Punkte 1. und 2. hinaus geht, ist allerdings Urheberrechtlich schutzfähig. Wenn beispielsweise ein Student eine technische Zeichnung anfertigt, ist diese aufgrund ihrer konkreten Darstellung automatisch durch das Urheberrecht geschützt. Gleiches gilt für jegliche Programmierung die der Student tätigt, denn eine Programmierung ist in jedem Entwicklungsstadium urheberechtlich schutzfähig. Möchte der Prof/WiMi soetwas nun in einer Publikation verwenden, wird es schwierig (oder einfacher?). Denn ohne eine Einverständnis durch den Student, darf soetwas garnicht verwendet werden. Da hilft auch kein Zitieren, denn dadurch lässt sich das Urheberrechtsgesetz nicht außerkraft setzen.
ratte11 hat geschrieben: [...]
Meiner Meinung nach goldrichtig. Sofern eine "Unrechtsvereinbarung" getroffen wird, läge Bestechlichkeit oder zumindest Vorteilsannahme vor. Eine Unrechtsvereinbarung könnte sein: "Mensch, deine Arbeit ist eigentlich eine 5,0, aber wenn du mir erlaubst sie zu veröffentlichen, krigst du doch eine 1,0"