TUHH-Professorin droht Student mit Entzug der Bachelor-Note

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noise
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TUHH-Professorin droht Student mit Entzug der Bachelor-Note

Beitrag von noise » Sa, 21. Mai. 16, 00:21

http://www.abendblatt.de/hamburg/harbur ... -Note.html
Ein Student weigerte sich, seine Bachelorarbeit zur Verwertung durch die Professorin freizugeben. Aus der 1 sollte dann eine 5 werden.
"Es ging um eine wissenschaftliche Publikation der Professorin in die wesentliche Anteile meiner Bachelorarbeit einfließen sollten, ohne mich zu Zitieren oder daran zu beteiligen."

Daraufhin drohte die 39-Jährige im November 2015 dem Studenten, die bereits erfolgte Benotung mit 1,0 und damit das Erreichen der nächsten Studienstufe unter Vorbehalt stellen zu lassen.

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Dennis Worry
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Beitrag von Dennis Worry » Sa, 21. Mai. 16, 18:58

Exzellenzcluster.
Zur Vereinfachung ist das Skalarprodukt des zu untersuchenden Vektorraumes als Flächenintegral zweier unbekannter Funktionen definiert.
Hellgate Harburg (tm)
http://rs85.rapidshare.com/files/917478 ... LA1_Dl.pdf

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Dennis Worry
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Beitrag von Dennis Worry » Mi, 25. Mai. 16, 13:15

Wie ist das Berufungsverfahren geendet ?
Zur Vereinfachung ist das Skalarprodukt des zu untersuchenden Vektorraumes als Flächenintegral zweier unbekannter Funktionen definiert.
Hellgate Harburg (tm)
http://rs85.rapidshare.com/files/917478 ... LA1_Dl.pdf

jan1989
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Beitrag von jan1989 » Do, 26. Mai. 16, 14:19

6. Juni!

ratte11
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Beitrag von ratte11 » Do, 26. Mai. 16, 16:26

Die Verhandlung gegen die TUHH-Professorin wegen mutmaßlicher Nötigung beginnt am heutigen Dienstag, dem 24. Mai 2016, um 11.00 Uhr im Amtsgericht Hamburg-Harburg, Abteilung 619, Saal A 3.06/Ebene 3 in der Buxtehuder Straße 9. Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft: 5701 Js 43/15. Aktenzeichen des Gerichts: 619 Cs 336/15.

http://www.gomopa.net/Pressemitteilunge ... lor-Arbeit
Dienstag, den 24.05.2016, 11.00 Uhr # AG HH-Harburg, Abt. 619 # A 3.06/Ebene 3, Buxtehuder Str. 9 # Prof. S. (39) # Nötigung # 5701 Js 43/15 (619 Cs 336/15)

Die Angeklagte wendet sich gegen einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 150,- EUR, mit dem ihr vorgeworfen wird, am 13.11.2014 als Professorin der Technischen Universität Hamburg-Harburg den Studenten G., dessen Bachelorarbeit bereits mit der Note 1,0 bewertet worden war, aufgefordert zu haben, eine bislang von G. verweigerte Einverständniserklärung zur Verwertung der Arbeit durch die Universität nachzuholen, wobei sie G. gedroht haben soll, bei weiterer Verweigerung die Benotung der Bachelorarbeit und damit das Erreichen der nächsten Studienstufe unter Vorbehalt stellen zu lassen. G. unterzeichnete daraufhin die geforderte Einverständniserklärung am 14.11.2014. Eine Rechtsgrundlage für die von der Angeklagten angedrohte Maßnahme gab es nicht.
(..)
Diese Mitteilung erfolgt gemäß § 4 des Hamburgischen Pressegesetz vom 29.01.1965 und der AV der Justizbehörde Nr. 3/2000 vom 26.01.2000 betr. Auskünfte an die Presse (Presserichtlinien). Alle Zeitangaben erfolgen ohne Gewähr. Eine Verlegung der Termine nach Herausgabe der Pressemitteilung ist im Einzelfall nicht auszuschließen.

Oberstaatsanwältin Nana Frombach

Tel.: 040/428 43 21 08 Fax: 040/42798 19 00 e-mail:

OTS: Staatsanwaltschaft Hamburg newsroom:newsroom via RSS:

Rückfragen bitte an:Staatsanwaltschaft Hamburg PressestelleTelefon: 040-42843-2108

http://www.msn.com/de-de/nachrichten/ot ... ar-BBtgivw

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Beitrag von hantoren » Do, 26. Mai. 16, 20:41

Das Abendblatt sowie die Morgenpost sind falsch informiert, da die Staatsanwaltschaft in der Pressemitteilung am vergangenen Freitag einen überholten Termin herausgegeben hat. Der Prozess wurde (nach derzeitigem Stand) auf den 16.06.2016 10:00 Uhr im Amtsgericht Harburg vertagt. Zusätzlich wurde der Vorwurf verschärft: Es geht nach meinem Kentnissstand nicht mehr "nur" um Nötigung, sondern um Bestechlichkeit.

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Beitrag von Dennis Worry » Do, 26. Mai. 16, 23:36

Ich bin kein Rechtsexperte, jedoch scheint Bestechlichkeit als Vorwurf nicht haltbar zu sein, wenn man die Pressemitteilung als Massstab nimmt , IMO.
Zur Vereinfachung ist das Skalarprodukt des zu untersuchenden Vektorraumes als Flächenintegral zweier unbekannter Funktionen definiert.
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Beitrag von ratte11 » Fr, 27. Mai. 16, 00:59

Bin mal gespannt auf das Urteil.

Angenommen:
Die Arbeit war bspw. keine 1,0 Wert sondern nur durchschnittlich (2,0-2,7). Dabei war die Idee oder der Ansatz aber goldrichtig. Dementsprechend lag ein Interesse des Profs an den Rechten der Arbeit vor, als Gegenleistung einer sehr guten Note.
Jetzt ist die Prof in einem Patentantrag (mit dieser Idee) ohne Nennung des Studis natürlich. Der Studi will nun auch ein Stück vom Kuchen und plaudert die ganze Geschichte.

Auch möglich: Nach der öffentlichen Bekanntmachung haben sich weitere betroffene Studis bei der Staatsanwaltschaft gemeldet.

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Beitrag von Ulf » Fr, 27. Mai. 16, 07:43

Jetzt mal hanz unabhängig von dieser Nötigungsgeschichte wegen der Drohung mit der nachträglichen Änderung der Note:

Muss ein Prof. oder ein Wimi denn überhaupt den Studenten fragen oder seinen Namen erwähnen, wenn er die Ergebnisse einer studentischen Arbeit z.B. in einer Veröffentlichung weiterverwenden möchte?
Schließlich hat der Prof./Wimi dem Studenten das Thema überlassen, damit "gehören" die Ergebnisse eigentlich dem Betreuer, oder?
Das ist ja auch die Motivation, warum man überhaupt Arbeiten betreut. Wenn ich die Ergebnisse nicht verwenden darf, warum soll ich dann überhaupt eine Arbeit betreuen?

Dass es natürlich guter Stil sein kann, den Studenten darüber zu informieren bzw. ihm sogar eine Co-Autorschaft anzubieten, steht auf einem anderen Blatt, aber für den Fall, dass sich da jemand querstellt, darf es doch eigentlich nicht so sein, dass es dann für den Betreuer heißt, Pech gehabt, Arbeit war umsonst, oder?

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Beitrag von hantoren » Fr, 27. Mai. 16, 09:42

Vielleicht könnte jemand Rechtsabteilung der TUHH dazu überreden, etwas dazu zu sagen? Mein Senf dazu (Achtung, eigene Meinung):
Ulf hat geschrieben: [...]
Der Urheber eines Werkes ist der Schöpfer und der Urheber hat das ausschließliche Recht, über das Einräumen von Nutzungsrechten zu entscheiden. Ob der Student dabei Betreut wurde, ist egal, denn i.d.R. werden studentische Arbeiten an der Uni nicht bezahlt. Somit gehen keine Nutzungsrechte automatisch an die Universität/das Insitut/den Betreuer/den Prof über.

Ein Prof prüft, weil er gesetzlich dazu verpflichtet ist und vom Staat dafür besoldet wird. Ein Betreuuer betreut, weil er vom Prof dazu bestellt ist und dafür bezahlt wird. Im Falle einer Bachelorarbeit, ist der betreuuende WiMi sogar häufig Zweitprüfer (Amtsträger). Dem Studenten zu erklären, dass er nur dann ein interessantes Thema bekommt, wenn er die Nutzungsrechte abgibt, wäre schon ein klarer Fall von Vorteilsannahme. Denn hierdurch würde eine Zweiklassengesellschaft entstehen: Nur der Student der für ein Thema "bezahlt", bekommt es. Alle anderen bekommen ein 0815 Thema. Deshalb ist es nur verständlich, dass der Student durch das Strafrecht vor dieser Forderung geschützt wird (das Strafrecht ist nämlich eigentlich ein Schutzrecht).

Das alles heißt natürlich nicht, dass ein Student prinzipiell auf jeder Veröffentlichung genannt werden muss. Es gibt unterschiedliche Arten, wie eine Studentische Arbeit genutzt werden kann und nicht alle werden durch das Urheberrecht geschützt:

1. Eine reine wissenschaftliche Erkenntnis (z.Bsp. Mathematische Zusammenhänge wie E=MC^2) lassen sich nicht urheberrechtlich schützen, da das Urheberrecht nur die konkrete Darstellung schützt. Ein Prof/Betreuer könne solch eine wissenschaftliche Erkenntnis einfach in eine Veröffentlichung übernehmen, sofern er sich an die korrekte Zitation hält. Dafür muss der Student nicht gefragt werden und es ist auch keine Schriftliche Rechteübertragung notwendig.

2. Experimentell erhobene Daten lassen sich, genau wie eine wissenschaftliche Erkenntnis, nicht durch das Urheberrecht schützen. Es gilt wieder die gleiche Argumentation: Messwerte sind keine konkrete Darstellung. Hierbei geht es allerdings um die "Rohdaten", d.h. in einer völlig unbehandelten Form. Wenn mit den Daten schon irgendetwas "höheres" angestellt (Aufwendige Auswertung, Modellierung) wurde, fällt dies unter Umständen schon unter Punkt 3.. Aber: eine reine Liste von Messwerten gehört dem Studenten nicht, nur weil er sie gemessen hat. Die Messungen erfolgen ohnehin idR mit Ausstattung und Geräten der Universität. Messwerte in Rohrform können also auch vom Betreuer verwendet werden, ohne dass der Student um Einverständnis gefragt werden muss. Es gelten natürlich auch hier die regeln der Zitation.

3. Vieles, was über die Punkte 1. und 2. hinaus geht, ist allerdings Urheberrechtlich schutzfähig. Wenn beispielsweise ein Student eine technische Zeichnung anfertigt, ist diese aufgrund ihrer konkreten Darstellung automatisch durch das Urheberrecht geschützt. Gleiches gilt für jegliche Programmierung die der Student tätigt, denn eine Programmierung ist in jedem Entwicklungsstadium urheberechtlich schutzfähig. Möchte der Prof/WiMi soetwas nun in einer Publikation verwenden, wird es schwierig (oder einfacher?). Denn ohne eine Einverständnis durch den Student, darf soetwas garnicht verwendet werden. Da hilft auch kein Zitieren, denn dadurch lässt sich das Urheberrechtsgesetz nicht außerkraft setzen.
ratte11 hat geschrieben: [...]
Meiner Meinung nach goldrichtig. Sofern eine "Unrechtsvereinbarung" getroffen wird, läge Bestechlichkeit oder zumindest Vorteilsannahme vor. Eine Unrechtsvereinbarung könnte sein: "Mensch, deine Arbeit ist eigentlich eine 5,0, aber wenn du mir erlaubst sie zu veröffentlichen, krigst du doch eine 1,0"

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