Wenn er Ihn korrekt zitiert und dabei nicht gegen das Urheberrecht verstößt natürlich nicht.Ulf hat geschrieben:Muss ein Prof. oder ein Wimi denn überhaupt den Studenten fragen oder seinen Namen erwähnen, wenn er die Ergebnisse einer studentischen Arbeit z.B. in einer Veröffentlichung weiterverwenden möchte?
Das Thema überlassen - ich würde das hier mal als Idee bezeichnen. Ideen sind generell nicht schutzwürdig, da diese erst durch die Ausarbeitung ihren eigentlichen Charakter annehmen. Der Studierende leistet eigene Arbeit um die Idee auszugestalten. Hierdurch entsteht der Urheberrechtsanspruch. (UrhG §2)Ulf hat geschrieben:Schließlich hat der Prof./Wimi dem Studenten das Thema überlassen, damit "gehören" die Ergebnisse eigentlich dem Betreuer, oder?
Weil es zu deiner Arbeit gehört, dafür wirst du vom Staat bezahlt. Es bestehen durchaus auch Formen der Weiterverwendung, die eine Nutzung der Ergebnisse ermöglichen: Gemeinsame Paper oder eine korrektes zitieren des Studierenden. (UrhG §51Ulf hat geschrieben:Wenn ich die Ergebnisse nicht verwenden darf, warum soll ich dann überhaupt eine Arbeit betreuen?
Wenn der Betreuer gern unter seinem Namen Textteile oder Abbildungen des Studierenden veröffentlichen möchte hat der Betreuer allerdings Pech. Das Werk gehört dem Studierenden und ihm obliegt hier das Veröffentlichungsrecht. (UrhG §12) Davon abgesehen plagiert der Betreuer in diesem Moment ganz schlicht. Das kann fiese Folgen haben: Was ist wenn der Studierende etwas falsch gemacht hat? Wenn er nicht als Autor draufsteht, kann man dem dann schlecht die Schuld in die Schuhe schieben, oder? Einen Dr. oder habil. Grad sollte man durch eigene Intelligenz erlangen, nicht durch schlaues aneinanderreihen von studentischen Arbeiten. Oder vielleicht eine andere Analogie: Würde ein Studierender eine Masterarbeit abgeben in der er wesentliche Passagen einer Dr.-Arbeit übernimmt, so wäre dies ja auch nicht zulässig.Ulf hat geschrieben:Dass es natürlich guter Stil sein kann, den Studenten darüber zu informieren bzw. ihm sogar eine Co-Autorschaft anzubieten, steht auf einem anderen Blatt, aber für den Fall, dass sich da jemand querstellt, darf es doch eigentlich nicht so sein, dass es dann für den Betreuer heißt, Pech gehabt, Arbeit war umsonst, oder?
Da bin ich anderer Meinung. Es handelt sich dabei um eine Datenbank nach UrhG §87ahantoren hat geschrieben:Experimentell erhobene Daten lassen sich, genau wie eine wissenschaftliche Erkenntnis, nicht durch das Urheberrecht schützen.
Ein paar Quellen:
- https://www.uni-muenchen.de/einrichtung ... index.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
- http://studitipps.com/rechte-bachelorar ... terarbeit/
- http://www.urheberrecht.uamr.de/urheber ... index.html
- https://www.hs-esslingen.de/fileadmin/m ... weise_.pdf
- https://de.wikipedia.org/wiki/Studienab ... entlichung
- http://www.zeit.de/studium/hochschule/2 ... ten-doktor