Befreiung von der Zahlung der Studiengebühren

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Deep Blue Sea
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Befreiung von der Zahlung der Studiengebühren

Beitrag von Deep Blue Sea » Mo, 07. Mär. 16, 21:05

Moin!

Im Laufe meines Studiums hatte ich über vier Jahre Studiengebühren gestundet. Nun habe ich auf der Seite der IFB Hamburg, die die Stundung verwaltet, einen Antrag auf Überprüfung der Zahlungspflicht gemäß §129 a Abs. 2 Hamburger Hochschulgesetz gefunden.
Aus diesem Folgt, dass man von der Zahlung der Studiengebühren befreit ist, wenn die Darlehensschuld die Höchstgrenze von 17.000 € überschreitet. Hier die genauen Formulierungen:

"Hiermit beantrage ich die Überprüfung der Zahlungspflicht gemäß § 129 a Abs. 2 HmbHG, da die Summe
der fälligen Gebührenforderungen und der nachstehend aufgeführten Darlehensschuld die
Höchstgrenze von EUR 17.000,-- überschreitet.

Die Höhe meiner Darlehensschuld nach § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes beträgt..."

Jetzt versuche ich es zu verstehen. Man kann gar nicht mehr, als 10.000€ als Darlehen vom BaföG aufgedrückt bekommen. Also eigentlich sind diese 17.000 völlig Banana, weil es gar nicht geht, so viel Schulden mit BaföG zu machen. Wohl ging es aber, dass ich insgesamt über 30.000 an Leistungen (Zuschuss + Darlehen) erhalten habe.

Hat jemand Erfahrung damit? Habe ich eine Chance diese Befreiung zu bekommen und wenn nicht, wozu schreiben sie so ein Gesetz?
Ignoranti quem portum petat nullus suus ventus est.
Seneca, "Epistulae morales ad Lucilium", VIII, LXXI, 3

noise
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Beitrag von noise » Di, 08. Mär. 16, 13:32

Würde denken das hängt mit dem Teilsatz BAföG § 17 (2) zusammen. Dort steht ja:

Satz 1 gilt nicht 1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren, 2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, 3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b. (BAföG § 17 (2) Satz 2) Mit Satz 1 ist der erste Satz aus BAföG § 17 (2) gemeint. In diesem wird die Begrenzung des Darlehns festgelegt. Nach BAföG § 15 (3) kannst du noch mehr Darlehen sammeln. Ob jetzt bei dem Formblatt von der IFB auch noch die Bankkredite nach BAföG § 17 (3) zählen ist nicht so ganz klar.

Außerdem kannst du ja vor 2001 einen Studienabschnitt begonnen haben, da gab es die 10.000€ Grenze scheinbar noch nicht :)

Vielleicht kannst du die Rückzahlung der Studiengebühren ja bei der Steuererklärung geltend machen.

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Dennis Worry
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Beitrag von Dennis Worry » Di, 08. Mär. 16, 21:07

Die IFB, welche sich um die Studiengebühren kümmert und die KFW, welche sich um die Baföggelder kümmert, sind zwei verschiedene Institute.

Das Bafög hat hiermit nichts zu tun.

Anders wäre es, wenn mit den 17k die gesamte Verschuldung einer Person überhaupt gemeint ist. Das wäre aber arg sinnlos - was hielte mich davon ab, jetzt schnell einen Neuwagen auf Pump zu kaufen ?
Zur Vereinfachung ist das Skalarprodukt des zu untersuchenden Vektorraumes als Flächenintegral zweier unbekannter Funktionen definiert.
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Beitrag von noise » Mi, 09. Mär. 16, 15:47

Die IFB zieht das Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz: BAföG) und das dort bezeichnete Darlehen im Formblatt aber explizit heran, dementsprechend gelten auch die dort genannten Kriterien.

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